AnalyseAltersvorsorge & Politik2 Min. Lesezeit
BaFin befreit Pensionsfonds bei nicht versicherten Plänen
Die BaFin hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) veröffentlicht, das Pensionskassen und Pensionsfonds die Mitteilung des Sicherungsfalls regelt und die Aufsichtsmitteilung von 2022 ersetzt.
Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) veröffentlicht, das Pensionskassen und Pensionsfonds die Mitteilung des Sicherungsfalls regelt. Es ersetzt die Aufsichtsmitteilung aus dem Jahr 2022 und gilt ab dem 30. September 2026.
Meldepflicht entfällt für nicht versicherungsförmige Pläne
Pensionsfonds müssen künftig keine Meldung mehr an die BaFin abgeben, wenn ein Sicherungsfall nicht versicherungsförmige Pensionspläne betrifft. Die Übertragung des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) erfolgt in diesen Fällen kraft Gesetzes, wie das Rundschreiben ausführt. Die BaFin informiert Pensionskasse oder Pensionsfonds und PSVaG nicht mehr, wenn es kein Übertragungsverfahren gibt.
Für Pensionskassen bleibt die Meldepflicht bestehen. Hat eine Pensionskasse Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, muss sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem PSVaG unverzüglich mitteilen. Die BaFin erwartet nach eigenen Angaben, dass ihr ohne schuldhaftes Zögern zunächst der Sicherungsfall und bereits vorliegende Informationen zu den Auswirkungen mitgeteilt werden.
Neue Frage im Meldedokument
Die BaFin hat das Meldedokument um die Frage ergänzt, ob die Pensionskasse oder der Pensionsfonds befürwortet, dass Vermögen und Verbindlichkeiten auf den PSVaG übertragen werden. Für die Mitteilung ist das Dokument „Meldung des Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber.docx" zu verwenden. Der PSVaG bittet darum, eine Kopie des ausgefüllten Dokuments zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Das Rundschreiben richtet sich an Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit § 9 Absatz 3a Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beziehungsweise § 9 Absatz 3b in Verbindung mit Absatz 3a Satz 1 BetrAVG einschlägig sind.
Was das für Berater heißt
Wer Arbeitgeber mit betrieblicher Altersversorgung über Pensionskassen oder Pensionsfonds betreut, sollte wissen, dass die Meldepflicht bei Sicherungsfällen differenziert ist. Pensionsfonds mit nicht versicherungsförmigen Plänen sind von der Meldung befreit, Pensionskassen nicht. Die neue Befürwortungsfrage im Formular zeigt, dass die BaFin die Haltung der Einrichtung zur Übertragung auf den PSVaG dokumentiert haben will, was die Frage ist, nicht die Antwort.