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BaFin setzt Sonderbeauftragten bei GVO Oldenburg ein

Die BaFin hat am 2. Oktober 2026 bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen eingesetzt, nachdem Mitte Juli 2026 ein Vorstandsmitglied kurzfristig zurücktrat und der Aufsichtsrat die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung von zwei Geschäftsleitern nicht wiederherstellen konnte.

Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

BaFin setzt Sonderbeauftragten bei GVO Oldenburg ein
Symbolbild: Die Finanzlage (KI-generiert)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Oktober 2026 bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds eingesetzt. Grund ist ein Verstoß gegen § 188 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach der Vorstand von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügen muss.

Chronologie der Maßnahme

Mitte Juli 2026 trat ein von zwei Vorstandsmitgliedern der GVO kurzfristig von seinem Posten zurück. Der Aufsichtsrat konnte nach dem Ausscheiden nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG gerecht werden. Die BaFin griff daraufhin ein und setzte einen Sonderbeauftragten ein, der die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung wiederherstellt.

Laut Versicherungswirtschaft heute ist das Führungsgremium der GVO nunmehr ordnungsgemäß mit zwei Personen besetzt. Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahme erfolgt nach § 319 VAG.

Einordnung

Die Einsetzung eines Sonderbeauftragten ist eine aufsichtsrechtliche Notmaßnahme, zu der die BaFin greift, wenn ein Versicherer gegen zwingende Vorschriften verstößt und der Aufsichtsrat die Lage nicht aus eigener Kraft korrigiert. Der Sonderbeauftragte erhält alle Befugnisse eines Vorstandsmitglieds und stellt die Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung wieder her. Für Versicherte und Geschäftspartner ändert sich im laufenden Geschäft nichts, die Maßnahme sichert die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Einen Namen des eingesetzten Sonderbeauftragten nennt die BaFin-Mitteilung nicht. Auch zur Dauer der Maßnahme und zu den Gründen für den Rücktritt Mitte Juli macht die Aufsicht keine Angaben.