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Bundesbank: Fintech unter Aufsicht bei KWG, WpIG, ZAG, MiCAR

Die Deutsche Bundesbank hat am 24. September 2026 klargestellt, dass Fintech-Modelle erst bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach KWG, WpIG, ZAG oder MiCAR der Aufsicht unterliegen (Bundesbank).

Von Leonie Brandt, Redakteurin Versicherer, Banken & Fintech

Bundesbank: Aufsicht greift bei erlaubnispflichtigen Fintech-Geschäften
Symbolbild: Die Finanzlage (KI-generiert)

Welche Fintech-Geschäfte brauchen eine Erlaubnis, und ab wann? Antwort: Sobald ein Modell Tätigkeiten nach KWG, WpIG, ZAG oder MiCAR erbringt, greift die Aufsicht, sagt die Deutsche Bundesbank am 24. September 2026.

„Fintech“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Sammelbegriff für technologiegetriebene Finanzinnovationen (Deutsche Bundesbank, 24. September 2026). Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht das Etikett. Wer erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Erlaubnis betreibt, riskiert strafrechtliche Verfolgung (Deutsche Bundesbank, 24. September 2026).

Welche Normen einschlägig sind, listet die Bundesbank: Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz, KWG) und Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a KWG), Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Wertpapierinstitutsgesetz, WpIG), Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ZAG) sowie das E‑Geld‑Geschäft (§ 1a Abs. 2 ZAG). Unter MiCAR nennt sie die Ausgabe wertreferenzierter Token (Art. 16 ff.), von E‑Geld‑Token (Art. 48 ff.) und Krypto‑Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 1) als erlaubnispflichtig (Deutsche Bundesbank, 24. September 2026).

Ab wann das gilt, beantwortet die Bundesbank klar: ab dem Zeitpunkt, zu dem solche Tätigkeiten tatsächlich erbracht werden. Die Schwelle liegt also bei der Erbringung eines erlaubnispflichtigen Geschäfts, nicht bei der Bezeichnung des Unternehmens. Für Gründungen ist das relevant, weil Planung, Test und Markteintritt zeitlich eng aufeinander folgen können.

Für die Abgrenzung verweist die Bundesbank auf den direkten Austausch. Junge Unternehmen sollen offene Fragen zur Erlaubnispflicht mit den Mitarbeitern der regionalen Hauptverwaltungen erörtern (Deutsche Bundesbank, 24. September 2026). Ziel ist eine frühe Klärung, damit Tätigkeiten entweder mit Erlaubnis starten oder entsprechend angepasst werden.

Was das für Berater heißt

Für Gründer- und Compliance‑Beratung heißt das: Das Geschäftsmodell strukturiert gegen KWG, WpIG, ZAG und MiCAR prüfen und die Einordnung dokumentieren. Die Schwelle ist die konkrete Tätigkeit, daher Prozesse und Leistungsumfang präzise beschreiben. Bei Unklarheiten den von der Bundesbank empfohlenen Kontakt zur regionalen Hauptverwaltung nutzen, bevor operativ gestartet wird. So lassen sich strafrechtliche Risiken aus unerlaubtem Geschäft vermeiden.

Quelle

Laut Die Finanzlage

„Die Deutsche Bundesbank hat am 24. September 2026 klargestellt, dass Fintech-Modelle erst bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach KWG, WpIG, ZAG oder MiCAR der Aufsicht unterliegen (Bundesbank).“

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