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BaFin regelt Sicherungsfallmitteilung für Pensionskassen neu

Die BaFin hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) veröffentlicht, das Pensionskassen und Pensionsfonds Hinweise zur unverzüglichen Mitteilung des Sicherungsfalls nach BetrAVG gibt.

Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

BaFin regelt Sicherungsfallmitteilung für Pensionskassen neu
Symbolbild: Die Finanzlage (KI-generiert)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) veröffentlicht. Es regelt, wie Pensionskassen und Pensionsfonds den Sicherungsfall eines Arbeitgebers nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) melden müssen. Das Rundschreiben ersetzt die Aufsichtsmitteilung aus dem Jahr 2022 und gilt ab sofort.

Pensionskassen und Pensionsfonds müssen die BaFin und den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) unverzüglich informieren, sobald sie Kenntnis vom Sicherungsfall eines Arbeitgebers haben. Die BaFin erwartet laut Rundschreiben, dass ihr ohne schuldhaftes Zögern zunächst der Sicherungsfall und bereits vorliegende Informationen zu den Auswirkungen mitgeteilt werden. Für die Mitteilung ist ein vorgegebenes Formular zu verwenden, das die BaFin zusammen mit dem Rundschreiben veröffentlicht hat.

Das Rundschreiben enthält zwei Neuerungen: Pensionsfonds müssen künftig keine Meldung mehr abgeben, wenn nicht versicherungsförmige Pensionspläne betroffen sind. In diesem Fall erfolgt die Übertragung des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten auf den PSVaG kraft Gesetzes. Außerdem hat die BaFin das Meldedokument um die Frage ergänzt, ob die Pensionskasse oder der Pensionsfonds befürwortet, dass Vermögen und Verbindlichkeiten auf den PSVaG übertragen werden. Der PSVaG bittet darum, eine Kopie des ausgefüllten Dokuments zu erhalten.

Einordnung

Das Rundschreiben bringt keine neuen Pflichten, sondern konkretisiert die bestehende Mitteilungspflicht aus dem BetrAVG. Die Entlastung für Pensionsfonds bei nicht versicherungsförmigen Plänen ist folgerichtig, weil dort ohnehin kein Ermessensspielraum besteht. Die neue Frage nach der Befürwortung einer Übertragung zeigt, dass die BaFin den PSVaG früher in die Entscheidung einbinden will.

Quellen

Laut Die Finanzlage

„Die BaFin hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) veröffentlicht, das Pensionskassen und Pensionsfonds Hinweise zur unverzüglichen Mitteilung des Sicherungsfalls nach BetrAVG gibt.“

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