Regulierung & AufsichtMeldung
BaFin regelt Treuhänder-Bestellung bei Pfandbriefbanken
Die BaFin hat am 14. September 2026 das Rundschreiben 11/2026 (BA) zur Bestellung von Treuhändern bei Pfandbriefbanken veröffentlicht.
Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. September 2026 das Rundschreiben 11/2026 (BA) zur Bestellung von Treuhändern bei Pfandbriefbanken veröffentlicht. Das Schreiben konkretisiert die Anforderungen gemäß Paragraf 7 und folgenden des Pfandbriefgesetzes (PfandBG).
Inhalt des Rundschreibens
Das Rundschreiben richtet sich an Pfandbriefbanken, die nach dem PfandBG einen Treuhänder bestellen müssen. Die Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 7 bis 9 PfandBG, die Anforderungen an die Person und die Bestellung des Treuhänders regeln. Die BaFin legt darin dar, welche Kriterien sie bei der Prüfung der Bestellung anlegt. Das Dokument ist auf der Website der BaFin abrufbar.
Welche Anforderungen das Rundschreiben im Detail stellt, lässt sich aus der Mitteilung nicht entnehmen. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob und wie sich die Vorgaben gegenüber der bisherigen Aufsichtspraxis ändern. Wie viele Pfandbriefbanken in Deutschland derzeit Treuhänder bestellen müssen, nennt die BaFin nicht. Auch zu Übergangsfristen für bereits bestellte Treuhänder enthält die Veröffentlichung keine Angaben.
Rechtlicher Hintergrund
Das Pfandbriefgesetz verpflichtet Pfandbriefbanken, einen Treuhänder zu bestellen, der die Deckungsmassen überwacht. Der Treuhänder prüft, ob die zur Deckung der Pfandbriefe verwendeten Werte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der BaFin. Das Rundschreiben vom 14. September 2026 fasst die Anforderungen zusammen, die die Aufsicht an die Person und die Bestellung stellt.
Was das für Berater heißt
Das Rundschreiben macht die Bestellungspraxis verbindlich. Wer Mandate mit Pfandbriefbanken betreut oder bei der Auswahl von Treuhändern berät, sollte das Rundschreiben kennen. Die Veröffentlichung macht die Aufsichtspraxis transparenter, auch wenn Details zu Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis fehlen.
Kurz gesagt: Die BaFin hat die Anforderungen an Treuhänder bei Pfandbriefbanken in einem Rundschreiben konkretisiert.
Quelle
- Rundschreiben 11/2026 (BA) der BaFin vom 14. September 2026 (14. September 2026)bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_11_2026
Laut Die Finanzlage
„Die BaFin hat am 14. September 2026 das Rundschreiben 11/2026 (BA) zur Bestellung von Treuhändern bei Pfandbriefbanken veröffentlicht.“
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