Regulierung & AufsichtMeldung
BaFin: Rückkaufswertkürzung nur bei Insolvenzgefahr
Die BaFin habe die Möglichkeit von Lebensversicherern, Rückkaufswerte nach § 169 Abs. 6 VVG zu kürzen, als eng begrenzte Ausnahmeregelung charakterisiert, berichtet Pfefferminzia am 2. Oktober 2026.
Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe die Möglichkeit von Lebensversicherern, Rückkaufswerte nach § 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen, als eng begrenzte Ausnahmeregelung charakterisiert, berichtet Pfefferminzia am 2. Oktober 2026. Die Vorschrift erlaube eine Kürzung demnach nur dann, wenn die Auszahlung des vollen Rückkaufswerts die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Versicherungsnehmern gefährden würde.
Das sei nach Einschätzung der Aufsicht nur bei drohender Insolvenzgefahr denkbar, so der Bericht. Der BaFin sei bisher kein Fall bekannt, in dem ein Versicherer von dieser Regelung Gebrauch gemacht habe.
Der Hintergrund sei die Diskussion um stille Lasten bei Lebensversicherern, die entstehen, wenn Anleihekurse unter den Einkaufspreis fallen. Solche Verluste könnten bei massenhaften Kündigungen zum Problem werden, weil Versicherer dann Wertpapiere mit Verlust verkaufen müssten, um Rückkaufswerte auszuzahlen.
Einordnung
Die Regelung ist kein Instrument zur Sanierung schwacher Versicherer, sondern greift erst, wenn die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt gefährdet ist. Für Berater heißt das: Kunden mit Kündigungsabsicht müssen nicht befürchten, dass ihr Rückkaufswert routinemäßig gekürzt wird.
Quelle
- Pfefferminzia: Stille Lasten: Darf die LV den Rückkaufswert kürzen? (2. Oktober 2026)pfefferminzia.de/vorsorge/stille-lasten-darf-die-lv-den-ruec
Laut Die Finanzlage
„Die BaFin habe die Möglichkeit von Lebensversicherern, Rückkaufswerte nach § 169 Abs. 6 VVG zu kürzen, als eng begrenzte Ausnahmeregelung charakterisiert, berichtet Pfefferminzia am 2. Oktober 2026.“
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