Regulierung & AufsichtMeldung

BaFin setzt Sonderbeauftragten bei GVO Oldenburg ein

Die BaFin hat am 2. Oktober 2026 bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen eingesetzt, weil der Vorstand nach einem Rücktritt im Juli 2026 unterbesetzt war.

Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

BaFin setzt Sonderbeauftragten bei GVO Oldenburg ein
Symbolbild: Die Finanzlage (KI-generiert)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Oktober 2026 bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen eingesetzt. Grund ist ein Verstoß gegen § 188 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach der Vorstand von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügen muss.

Ein von zwei Vorstandsmitgliedern war Mitte Juli 2026 kurzfristig von seinem Posten zurückgetreten. Der Aufsichtsrat der GVO konnte nach dem Ausscheiden nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG gerecht werden. Die BaFin veröffentlichte die Maßnahme nach § 319 VAG.

Einordnung

Der Einsatz eines Sonderbeauftragten ist die schärfste aufsichtliche Maßnahme unterhalb der Abwicklung. Sie zeigt, dass der Aufsichtsrat binnen zweieinhalb Monaten keine zweite Person fand, die die BaFin als Geschäftsleiter akzeptiert hätte. Für Versicherte und Vermittler ändert sich im Tagesgeschäft nichts, der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Für den Aufsichtsrat ist es eine öffentliche Niederlage.

Quelle

Laut Die Finanzlage

„Die BaFin hat am 2. Oktober 2026 bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen eingesetzt, weil der Vorstand nach einem Rücktritt im Juli 2026 unterbesetzt war.“

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