Regulierung & AufsichtMeldung

Bund legt DBA-Umsetzung Ukraine am 28.9. vor

Die Bundesregierung hat am 28. September 2026 den Gesetzentwurf zur Inkraftsetzung des DBA mit der Ukraine vorgelegt (Drucksache 21/8245).

Von Henrike Alsmann, Chefin vom Dienst, Regulierung & Aufsicht

Bund legt DBA-Umsetzung Ukraine am 28.9. vor
Symbolbild: Die Finanzlage (KI-generiert)
  1. September 2026: Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur innerstaatlichen Inkraftsetzung des am 19. Mai 2026 in Paris unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Ukraine der Präsidentin des Deutschen Bundestages vorgelegt. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung gelten, der Tag des Abkommens wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben (Drucksache 21/8245).

Der Entwurf sieht vor, das DBA von 1995 (BGBl. 1996 II S. 498, 499) durch das Pariser Abkommen zu ersetzen, und nennt Übergangsregelungen (Drucksache 21/8245). Für die Anwendung sind zwei Schritte ausschlaggebend: die Verkündung des Vertragsgesetzes und die Bekanntgabe des konkreten Inkrafttretensdatums des Abkommens nach Artikel 29 Absatz 2 im Bundesgesetzblatt (Drucksache 21/8245). Konkrete Übergangszeiträume oder Fallgruppen nennt der Entwurf nicht (Drucksache 21/8245).

Zum Verfahren hält die Drucksache fest: Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet und am 28. September 2026 vom Bundeskanzler der Bundestagspräsidentin übersandt (Drucksache 21/8245). Nach der Begründung setzt das Vertragsgesetz das Abkommen innerstaatlich in Kraft und soll das Abkommen vom 3. Juli 1995 ersetzen (Drucksache 21/8245).

Zur Wirkung nennt die Bundesregierung zwei Punkte: Für die öffentlichen Haushalte ergäben sich „keine nennenswerten fiskalischen Gesamtauswirkungen“. Tendenzielle Steuermehreinnahmen dürften sich mit tendenziellen Steuermindereinnahmen weitgehend ausgleichen (Drucksache 21/8245). Außerdem sieht sie gegenüber der bisherigen Rechtslage keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung (Drucksache 21/8245).

Was das für Berater heißt

Für Mandate mit Deutschland-Ukraine-Bezug ist die Ablösung des 1995er-DBA im Entwurf angelegt. Entscheidend sind die Verkündung des Gesetzes und die Bekanntgabe des Abkommensdatums im Bundesgesetzblatt. Kanzleien sollten diese Veröffentlichungen eng verfolgen und Mandatslisten, Quellensteuerprozesse und Bescheinigungen so vorbereiten, dass sie zum jeweiligen Stichtag umstellen können. Laufende Fälle sind auf mögliche Anwendungswechsel zwischen altem und neuem DBA zu prüfen, sobald die Stichtage feststehen.

Quelle

Laut Die Finanzlage

„Die Bundesregierung hat am 28. September 2026 den Gesetzentwurf zur Inkraftsetzung des DBA mit der Ukraine vorgelegt (Drucksache 21/8245).“

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